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Aktuelles aus Geretsried

Information, Verkehr
Einrichtung eines absoluten Haltverbotes im Tannenweg
08.04.2024

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

2. Einrichtung eines absoluten Haltverbotes 

Standort: Tannenweg, entlang der Flur-Nr. 101/11, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.

Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 283-11 (Absolutes Haltverbot – Anfang), 283-31 (Absolutes Haltverbot – Mitte) und 283-21 (Absolutes Haltverbot – Ende). Zusätzlich wird eine Parkfläche entlang der Fahrbahn markiert.

3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).

Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.

4. Der Beschilderungsplan 08-24 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.

5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

Auf dem Straßenplan ist das neu eingerichtete absolute Haltverbot markiert. | © Stadt Geretsried