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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Verkehrsrechtliche Anordnung Nr. 04-23
03.02.2023

Nr. 04-23

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)


Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende


verkehrsrechtliche Anordnung:


1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:


2. Ergänzung von zwei bestehenden eingeschränkten Haltverboten durch Zusatzzeichen. Standort: Adalbert-Stifter-Straße, vor den Gebäuden mit den Hausnummern 20 (Parkhaus) und Hausnummer 22 (neues Hallenbad), entlang der Flur-Nr. 101/43, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Kennzeichnung erfolgt über Zusatzzeichen 1060-31 (auch auf dem Seitenstreifen).

3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.


4. Der Beschilderungsplan 0102-04-23 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.


5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.


6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

 

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