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Bürgerentscheid
Möglichkeiten der politischen Mitbestimmung

Der Bürgerentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie. Darin entscheiden die Bürgerinnen und Bürger über Angelegenheiten, die im eigenen Wirkungskreis der Kommune liegen. Ein Bürgerentscheid kann durch ein Bürgerbegehren oder durch ein Ratsbegehren herbeigeführt werden. 

Was ist ein Bürgerbegehren?

Artikel 18a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern besagt: „Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen.“

Auf der Website der Bayerischen Staatskanzlei lesen Sie den vollständigen Text.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten (Art. 18 a Abs. 4 GO). Das Bürgerbegehren kann nur von Personen unterzeichnet werden, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürger sind (Art. 18 a Abs. 5 GO).

Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 8 Prozent der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger unterschrieben sein (Art. 18 a Abs. 6 GO). Für Geretsried bedeutet das zum Stichpunkt Oktober 2024 eine Mindestanzahl von 1.590 gültigen Unterschriften.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Stadtrat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO).

Was ist ein Ratsbegehren?

Ein Bürgerbegehren geht von den Bürgerinnen und Bürgern aus. Auch der Stadtrat hat die Möglichkeit, einen Bürgerentscheid herbeizuführen. Dazu muss der Stadtrat ein Ratsbegehren beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO).

Wie läuft ein Bürgerentscheid ab?

Wenn der Stadtrat die Zulässigkeit festgestellt hat, muss der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Stimmberechtigt ist jede Gemeindebürgerin und jeder Gemeindebürger, also diejenigen, die auch bei Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Die Stimmabgabe erfolgt entweder im Wahllokal oder per Briefabstimmung (Art. 18 a Abs. 10 GO).

Wann ist ein Bürgerentscheid erfolgreich? 

Ein Bürgerentscheid ist dann erfolgreich, wenn er zwei Hürden überspringt:

  1. Er vereint die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
  2. Diese Mehrheit entspricht mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten (in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern)

Wenn im Bürgerentscheid zwei Fragen zur Abstimmung stehen, die nicht miteinander vereinbar sind, muss es eine Stichfrage geben. Es gilt dann diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist (Art. 18 a Abs. 12 GO).

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Stadtrats. Der Bürgerentscheid kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. (Art. 18 a Abs. 13 GO).

Wann entfällt der Bürgerentscheid?

Der Stadtrat kann beschließen, einem Bürgerbegehren zu folgen, ohne einen Bürgerentscheid über die Frage durchzuführen. Dann entfällt der Bürgerentscheid (Art. 18 a Abs. 14 GO).

Aktuelle Bürgerentscheide

In Geretsried findet am 24. November 2024 ein Bürgerentscheid statt. Abgestimmt wird über das Bürgerbegehren „Erhalt des Stadtwaldes zwischen Hallenbad und Ahornweg in Geretsried“ und über das Ratsbegehren „Ja zu Bildung, ja zu Sport“. Des Weiteren gibt es eine Stichfrage.

Mehr über den aktuellen Bürgerentscheid lesen Sie hier auf unserer Website.

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