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Aktuelles aus Geretsried

Öffentliche Ausschreibungen, Verkehr
Verkehrsrechtliche Anordnung zum eingeschränkten Halteverbot am Kirchplatz
19.07.2021

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)


Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende


verkehrsrechtliche Anordnung:


1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
2. Ergänzung des bestehenden eingeschränkten Halteverbotes durch Zusatzzeichen. Standort: Kirchplatz, auf der vorgelagerten Fläche zwischen der Hausnummer 13 und der Hausnummer 19, an der Einmündung Kirchplatz/ Graslitzer Straße, Flurstück 69, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Kennzeichnung erfolgt über Verkehrszeichen 1052-39 (Zusatzzeichen auf dem Seitenstreifen).
3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
4. Der Beschilderungsplan 1307-06-21 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.
5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

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