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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Schlierseeweg: Einrichtung markierter Behindertenparkplatz
17.09.2025

Nr. 19-25 Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende  verkehrsrechtliche Anordnung:

1.     Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

2.     Einrichtung eines markierten Behinderten-Parkplatzes 

Standort: Schlierseeweg auf Flur-Nr. 153/305 (auf Höhe Flur-Nr. 153/304), Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.
Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen 1044-10 (nur Schwerbehinderte)

3.     Einrichtung eines Bereichs mit Parken nur mit Parkscheibe

Standort: Tegernseeweg auf der Flur-Nr. 153/298, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.

Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 314-10 (Parken Anfang), 314-20 (Parken Ende) und den Zusatzzeichen 1000-03 (mit Parkscheibe; Parkdauer max. 2 Std.) und 1000-01 (von 08-22 Uhr)

4.     Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).
Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig. 

5.     Der Beschilderungsplan 19-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.

6.     Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

7.      Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß
§ 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

Geretsried, 17.09.2025
  
Im Auftrag
Lex
Örtliche Straßenverkehrsbehörde

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