Aktuelles aus Geretsried
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Straßenmarkierungen (Einzeichnung/ Erneuerung Parkflächen)
Standorte:
- Buchenweg, Flur-Nr. 260/1, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Erlenweg, Flur-Nr. 259/27, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Hirschenweg, Flur-Nr. 254, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Jägerweg, Flur-Nr. 263/14, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Rehsteig, Flur-Nr. 259/13, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Zugspitzweg, Flur-Nr. 255/13, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Isaraustraße, Flur-Nr. 245, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Karwendelweg, Flur-Nr. 240/27, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Nebelhornweg, Flur-Nr. 240/16, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
- Schalmeienweg, Flur-Nr. 212, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried
Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).
Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig. Die Beschilderungspläne der jeweiligen Straßen sind Bestandteil dieser Anordnung und dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Sie können zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.