Aktuelles aus Geretsried
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Einrichtung eines absoluten Haltverbotes
Standort: Händelstraße, einseitig entlang Flur-Nr. 106/415 (Hausnummer 1), Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.
Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot Anfang), 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende)
Einrichtung der Verkehrsregelung der Verkehrsinsel
Standort: Händelstraße Ecke Johann-Sebastian-Bach-Straße; Einrichtung der Verkehrsführung an der neu entstandenen Verkehrsinsel mit dem Verkehrszeichen 222 (vorgeschrieben Vorbeifahrt rechts vorbei).
Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig. Der Beschilderungsplan 26-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.