Aktuelles aus Geretsried
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
Errichtung einer Hol- und Bringzone an der Isardamm Grundschule in Geretsried (ca. 10 Parkflächen, 50 Meter)
Standort: Elbestraße Ecke Isardamm entlang der Flur-Nr. 200/2, 82538 Geretsried.
Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 286-10 (eingeschränktes Halteverbot Anfang), 286-20 (eingeschränktes Halteverbot Ende); 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen); 2x Zusatzzeichen (Hol- und Bringzone Isardamm Grundschule); 2x Zusatzzeichen 1042-32 (Mo-Fr 07:30 – 08:30 h und 11:30 – 13:30 h)
Einrichtung eines Fußgängerüberweges
Standort: Elbestraße Ecke Isardamm
Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 293 (Fußgängerüberweg) sowie zweimal VZ 350-40 (Fußgängerüberweg, doppelseitig).
Teilweise Aufhebung der VAO 15-22
Standort: Isardamm auf Höhe Hausnr. 91D, Auflösung der bisherigen Hol- und Bringzone
Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätzen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
Der Beschilderungsplan 21-25 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.