Aktuelles aus Geretsried
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anordnung einer Verkehrsbeschränkung
1. Die Stadt Geretsried ordnet als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StVO folgende Verkehrsbeschränkung an:
Sperrung für den 41. Geretsrieder Stadtlauf
Bezeichnung der Straße: Geretsried, in den Bereichen Jahnstraße, Alpenstraße, Isardamm, siehe Verkehrszeichenplan
Dauer der Maßnahme: 26.04.2026, 10:30 Uhr bis 26.04.2026, 14:30 Uhr
Grund der Maßnahme: 41. Geretsrieder Stadtlauf
Die Kennzeichnung, Verkehrsführung, Verkehrsregelung geschieht gem. Verkehrszeichenplan, Umleitungsplan, zusätzlichen Streckenposten, sowie THW, BRK und Polizei
Der Verkehr wird umgeleitet über: siehe Verkehrszeichenplan
Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs: Sollte die Absperrung bei Dunkelheit erfolgen, sind die Absperrbaken jeweils mit 5 roten Warnleuchten (Dauerlicht - Abstand max. 1 m) abzusichern. Sperrungen oder Umleitungen sind unverzüglich nach Ende der Veranstaltung aufzuheben. Evtl. ausgewiesene Parkplätze sind ausreichend zu beschildern. Darunter fällt auch die Zufahrt zu den Parkplätzen.
2. Die Stadt Geretsried ordnet als zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StVO folgende Verkehrsbeschränkung an:
Einrichtung eines absoluten Haltverbotes
Bezeichnung der Straße: Geretsried, Jahnstraße
Ort der Maßnahme: Parkbucht ggü. Isaraustadion
Dauer der Maßnahme: vom 26.04.2026, 10:30 Uhr bis 26.04.2026, 14:30 Uhr
Grund der Maßnahme: 41. Geretsrieder Stadtlauf
Die Kennzeichnung, Verkehrsführung, Verkehrsregelung geschieht gem. Verkehrszeichen 283-10 (Halteverbot Anfang), 283-30 (Halteverbot Mitte) und 283-20 (Halteverbot Ende) + Zusatzzeichen ZZ 1040-34 „Datum und Uhrzeit“ (Beginn/Ende) + ggf. Zusatzzeichen ZZ 1060-31 (auch auf dem Seitenstreifen).
Weitere Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs: Die Verkehrszeichen 283 (Haltverbote) sind mit entsprechenden Zusatzzeichen in eigener Verantwortung rechtzeitig vor Beginn (96 Stunden) aufzustellen.
Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam und endet mit deren Beseitigung. Weitere ergänzende Anordnungen der Polizei sind zu befolgen und sofort umzusetzen!