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Geburtsanzeige
Standesamt

Zu beachten

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.

 

Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

 

Mündliche Anzeige

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

Zur Anzeige sind verpflichtet:

  • Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
  • Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

 

Benötigte Unterlagen

Die Unterlagen zur Beurkundung können frühestens nach der Geburt des Kindes im Standesamt eingereicht werden.

Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!

Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!)

  • Verbindliche Erklärung zur Namensgebung für das Kind, vollständig und deutlich ausgefüllt, ohne Streichungen und von der Mutter/ beiden Eltern unterschrieben.
  • Geburtsanzeige der Hebamme oder des Krankenhauses
  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis der Mutter/ Eltern.
  • Geburtsurkunde gegebenenfalls auch mehrsprachig oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister der Mutter/ Eltern.
  • Gegebenenfalls die Geburtsurkunde eines gemeinsamen Vorkindes.
  • Gegebenenfalls die Einbürgerungsurkunde der Mutter/ Eltern.

 

In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät sie gerne.

 

Bitte zusätzlich mitbringen, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:

  • Urkundlicher Nachweis über die Eheschließung und die Namensführung in der Ehe. Das kann unter anderem die Eheurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister sein.

 

Bitte zusätzlich mitbringen, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:

  • Ledige Mutter: gegebenenfalls urkundlichen Nachweis über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung / Sorgeerklärung.
  • Wenn Sie den Vater im Geburtsregister eintragen lassen wollen, dann brauchen Sie eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung (mit Zustimmungserklärung der Mutter). Dafür müssen Vater und Mutter des Kindes persönlich beim Standesamt oder Jugendamt vorsprechen. Benötigte Unterlagen des Vaters: Geburtsurkunde, gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis, falls der Vater verheiratet ist oder war:  Eheurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister, jeweils mit Nachweis über die aktuelle Namensführung. Die gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt abgegeben werden.
  • Geschiedene Mutter: urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Scheidung und die aktuelle Namensführung. Das ist die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk in Verbindung mit dem Scheidungsurteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Scheidungsvermerk. Gegebenenfalls mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung in Ehesachen und gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der bereits abgegebenen Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung (siehe oben).
  • Verwitwete Mutter: urkundlicher Nachweis über die Eheschließung, die Auflösung und die aktuelle Namensführung. Das kann unter anderem die Eheurkunde mit Auflösungsvermerk in Verbindung mit der Sterbeurkunde des Ehepartnes oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk sein. Gegebenenfalls beglaubigte Abschrift über die bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung/ Sorgeerklärung (siehe oben).

 

Fristen

Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.

 

Gebühren

Geburtsurkunde: 12,00 Euro (pro Urkunde)

Sie erhalten drei gebührenfreie Geburtsurkunden: Elterngeld, Kindergeld, Mutterschaftshilfe

 

Rechstgrundlagen

§§ 18 - 20 Personenstandsgesetz (PStG)

§ 33 der Verordnung  zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

 

 

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Kontakt

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Donnerstags,

16:00 - 18:00 Uhr

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