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Aktuelles aus Geretsried

Öffentliche Ausschreibungen, Verkehr
Dauerhafte Verkehrsrechtliche Anordnung
09.08.2021

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (STVoO)

 

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

 

verkehrsrechtliche Anordnung:

 

  1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
  2. Errichtung von Verkehrszeichen zur Verkehrsführung.Standort: Verkehrsinsel und Einmündung von der Bundesstraße 11 auf den Karl-Lederer-Platz, im Kreuzungsbereich /-umfeld, FI. Nr. 75/84, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.Die Kennzeichnung erfolgt über zwei Verkehrszeichen 222 (Vorgeschriebene Vorbeifahrt: Rechts vorbei) und ein Verkehrszeichen 310-40 (Ortstafel doppelseitig). Die entsprechende bisherige temporäre Beschilderung wird hiermit aufgehoben.
  3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätzen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
  4. Der Beschilderungsplan 0608-09/21 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten in den Räumen des Stadtbauamtes eingesehen werden.
  5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
  6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.
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