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Aktuelles aus Geretsried

Rathaus
Corona-Update: Brief des Ersten Bürgermeisters an alle Bürgerinnen und Bürger
20.03.2020

Bürgermeister-Brief als PDF

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

aktuell überschlägt sich die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbreitung des Corona-Virus. Die Bayerische Staatsregierung hat am 16. März aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist mit den geschaffenen Strukturen eine zentrale Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeit gegeben. Davon ist auch die Stadt Geretsried betroffen.

Alle Experten sagen uns das Gleiche: Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit, bayernweit und auch in unserem Landkreis und unserer Stadt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen. Deswegen auch meine eindringliche Bitte an Sie alle:

Nehmen Sie diese Warnungen ernst!

Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, gelten auch in Geretsried die landesweit verordneten Maßnahmen:

  • Seit dem 16.03.2020 ist der Betrieb von Schulen und Kindergärten bis zum Ende der Osterferien am 19.04.2020 untersagt worden. Eine Notfallbetreuung für Kinder, deren Eltern in Einrichtungen der kritischen Infrastruktur tätig sind, ist eingerichtet, die Eltern wurden im Vorfeld informiert.
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  • Weiterhin sind alle Veranstaltungen abgesagt beziehungsweise verschoben. (Siehe auch mein Schreiben vom 13.3.2020). Bei den Vertretern der Vereine bedanke ich mich für Ihr Verständnis und für Ihre besonnene Vorgehensweise sowie für den guten Kontakt miteinander.
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  • Wir haben seit Dienstag das Rathaus geschlossen. Auch andere Städtische Einrichtungen, wie Bibliothek, Schwimmbad, Turnhallen, Kinderspielplätze und sonstige städtische Liegenschaften. Gleichzeitig sind wir per E-Mail (stadtverwaltung@geretsried.de) und telefonisch (08171 / 6298-0 und 08171 /6298-700) für Sie da.
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  • Die Stadt Geretsried ist seit einigen Tagen Mitglied bei der Nachbarschaftshilfe von „Nebenan.de“. Dort kann ehrenamtlich Hilfe in der Nachbarschaft angeboten und auch angenommen werden. Zudem stehen wir in Kontakt mit dem Trägerverein Jugend- und Sozialarbeit Geretsried e.V, um das Angebot der Nachbarschaftshilfe gegebenenfalls noch zu erweitern. Alle weiteren Informationen erhalten Sie auch weiterhin über unsere städtische Homepage www.geretsried.de und Facebook. Da unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger oft keinen Zugang zu solchen Online-Foren haben, unterstützt Seniorenreferentin Frau Dr. Gus-Mayer hier auch gerne als Vermittlerin. Wer sich bereit erklärt, z.B. für einen älteren Nachbarn einzukaufen, kann sich gerne telefonisch (08171 / 649088) während ihrer Sprechzeiten, wöchentlich Montag zwischen 09:00 Uhr – 12:00 Uhr an sie wenden: oder per E-Mail (sabine@gus-mayer.de)

Wenn wir uns alle an die Maßnahmen und Empfehlungen halten, haben wir jetzt noch die Möglichkeit, die Ausweitung des Virus zu reduzieren und damit eine Überlastung unseres Gesundheitssystems zu vermeiden. Alles, was wir jetzt anordnen dient dem Schutz von Ihnen, Ihrer Familie, Freunden und Bekannten.

Ab heute: Erweiterte Schutzmaßnahmen!

Heute hat unser Ministerpräsident Dr. Markus Söder erneut eine Regierungserklärung abgegeben. Dabei hat er weitere Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung angekündigt.

  • Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.
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  • Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
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  • Untersagt wird der Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hier-von sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativ-stationen und Hospize, vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensiv-pflege (IntesivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und Altenheimen und Seniorenresidenzen.
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  • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten), Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versand-handel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben. Weitere triftige Gründe sind: der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich, die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

Noch etwas: Die Lebensmittelversorgung bleibt erhalten. Die Lieferketten für die Geschäfte, auch in Geretsried, bleiben erhalten. Es besteht kein Anlass für Hamsterkäufe!

Es ist nun wichtig, dass wir alle mit Besonnenheit, einem kühlen Kopf gepaart mit gesunder Stärke und vor allem einem hohen Maß an Flexibilität handeln. Vieles wird sich in naher Zukunft normalisieren. Angesichts der Krisen, welcher sich unsere Großeltern stellen mussten, sollte man diese Krise auch mit einem gesunden Maß an Rationalität und Ruhe angehen und es auch als Chance begreifen. Eine Chance, einmal runter zu schalten und sich auf seine Familie und Nächsten zu konzentrieren.

Halten wir nun alle zusammen in Geretsried!

Verbunden mit dem festen Glauben daran, dass wir die kommenden Wochen in Ruhe und Vertrauen zueinander durchstehen danke ich Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Michael Müller

Erster Bürgermeister

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