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Aktuelles aus Geretsried

Rathaus, Umwelt
Ergebnis: BEKANNTMACHUNG über die Eintragung für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!”
14.02.2019

UPDATE 13. Februar 2018, 17:00 Uhr:

Insgesamt haben sich in Geretsried von 17.272 Stimmberechtigten am Ende insgesamt 2.749 Bürgerinnen und Bürger für das Volksbegehren eingetragen.

 

BEKANNTMACHUNG über die Eintragung für das Volksbegehren „Rettet die Bienen!”

(Eintragungsfrist 31. Januar bis 13. Februar 2019)

 

1. Die Stadt Geretsried bildet einen Eintragungsbezirk.

Es besteht folgende Eintragungsmöglichkeit:
Einwohnermeldeamt der Stadt Geretsried im Rathaus, Karl-Lederer-Platz 1 82538 Geretsried, Zimmer-Nr. 2 bis 5 (barrierefrei).

 

Öffnungszeiten für die Eintragung:

Donnerstag, 31.01.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 20:00 Uhr

Freitag, 01.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr

Samstag, 02.02.2019 von 10:00 – 12:00 Uhr

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Montag, 04.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Dienstag, 05.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch, 06.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr  und 13:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag, 07.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 20:00 Uhr

Freitag, 08.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr

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Montag, 11.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Dienstag, 12,02,2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch, 13.02.2019 von 07:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

 

2. Jeder / Jede Stimmberechtigte kann sich nur in dem Eintragungsbezirk eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er / sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

 

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraum in Bayern eintragen.

 

4. Jeder / Jede Stimmberechtigte kann sein / ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

 

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).

 

6. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 13. November 2018 nach Art.65 LWG, die u.a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 46 vom 16. November 2018 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist in der Stadtverwaltung Zimmer-Nr. 7 während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden.            

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