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Allgemeine Bedingungen für die Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Stadt Geretsried (AGB)
Stand: 29. Januar 2019

Diese AGB gelten für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, Kauf oder Herstellung von Waren sowie andere Vertragsarten wie z. B.
Leasing-, Miet- oder Werkverträge. Mit Annahme eines entsprechenden Auftrages gelten die nachstehenden AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich vereinbart wird. Diese AGB werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
zusammen mit den allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Bestandteil des Vertrages.


I. Auftrag

  1. Mit der Abgabe des Angebotes erkennt der Bieter diese AGB als Bestandteil seines Angebotes an. Die AGB des Auftragnehmers finden keine Anwendung sofern diese Klauseln enthalten, die gem. § 308 BGB unwirksam sind, oder zu den AGB der Stadt Geretsried einen Nachteil bedeuten würden. Dies trifft auch zu, wenn die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Inhalt eines Bestätigungsschreibens sind.
  2. Jeder Auftrag ist schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.

II. Lieferung

  1. Erfüllungsort ist grundsätzlich die Lieferanschrift. Kosten, die durch Nichtbeachtung der angegebenen Versandanschrift entstehen, werden in der Rechnung gekürzt, ebenso Mehrkosten (z. B. Expresssendungen) bei Nichteinhaltung der Lieferfrist. Die Lieferung insbesondere von Möbeln oder Anlagen erfolgt einschließlich gebrauchsfertiger Aufstellung oder Montage, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Notwendiges Hilfspersonal ist vom Auftragnehmer unentgeltlich zu stellen. Sofern für die Lieferung besondere Vorkehrungen zu treffen sind, sind diese rechtzeitig mit der Bedarfsstelle abzustimmen.
  2. Wird der Bestellung ein Liefertermin aufgeführt, ist dieser verbindlich. Ist keine Lieferfrist genannt, ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Annahmeerklärung zu liefern. Lieferverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Macht die Art einer Leistung eine Leistungsprüfung notwendig, bspw. bei Geräten, Maschinen, Anlagen oder Fahrzeugen, erfolgt die Abnahme erst nach der vorangegangenen Leistungsprüfung durch die Stadt Geretsried. Die Verjährung von Mängelansprüchen gem. §438 BGB beginnt mit dem Tag der Abnahme. Gefahr und Eigentum gehen erst mit der Abnahme auf die Stadt Geretsried über. Die Abnahme erfolgt innerhalb von 15 Tagen ab dem Lieferzeitpunkt.
  4. Teillieferungen sind der Stadt Geretsried vorher mitzuteilen und als solche zu kennzeichnen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschrein beizugeben, die den Inhalt der Sendung (Stückzahl, Preisangabe, Bestellnummer) genau bezeichnen.
  5. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Mit ihnen sind, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Montage und sonstiger Kosten und Lasten abgegolten.
  6. Der Auftragnehmer hat zum sicheren Transport geeignete Verpackungen zu verwenden, die auf das erforderliche Maß zu beschränkten sind.


III. Rechnung

  1. Die Rechnung ist unter Angabe des auftragserteilenden Fachbereichs / Mitarbeiter an die Stadt Geretsried, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried, unter Angabe der Auftragsnummer, sowie der Warenbezeichnung und -menge und des Gesamtpreises auszustellen und möglichst unter Beilage des bestätigten Lieferscheins zuzustellen. Bei Arbeitsleistungen sind Materialkosten, Arbeitszeit und Stundenlohn getrennt aufzuführen.
  2. Die angebotenen Preise sind rein netto. Mehrwertsteuer und Skonto sind gesondert auszuweisen.
  3. Die Zahlung durch die Stadt Geretsried erfolgt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen vom Tag der Abnahme (siehe II 4) der AGB der Stadt Geretsried), bzw. vom Tag des Rechnungseingangs.
  4. Bei Verzögerungen, die zu Lasten des Auftragnehmers gehen (z. B. Vorlage nicht aufgegliederter Rechnungen, falsche Rechnungsanschrift) oder Vorliegen eines nicht unerheblichen Sach- oder Rechtsmangels beginnen die in III. 3) genannten Fristen mit der vollständigen Beseitigung des Mangels. Zahlungen durch die Stadt Geretsried erfolgen grundsätzlich durch Überweisung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


IV. Sonstiges

  1. Gerät ein Auftragnehmer in Insolvenz oder tritt er in ein Vergleichsverfahren ein, so hat der dies der Stadt Geretsried unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Auftragnehmer erklärt mit der Annahme dieses Auftrages, dass er seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben, der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und Sozialversicherung sowie den Verpflichtungen aus dem Schwerbehindertengesetz ordnungsgemäß nachgekommen ist und eine Haftpflichtversicherung besteht. Er verpflichtet sich, den Nachweis hierüber vor Beginn der Leistungserfüllung auf Verlangen der Stadt vorzulegen.
  3. Für alle Ansprüche, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird Wolfratshausen als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
  4. Von der Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen unberührt.