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Aktuelles aus Geretsried

Information, Verkehr
Errichtung eines eingeschränkten Halteverbots am Johannisplatz
23.04.2024

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

2. Errichtung eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone mit dem Zusatz „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“.

Standort: Johannisplatz, entlang der Flur-Nrn. 231/80, 231/4. Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried.

Die Kennzeichnung erfolgt über die Verkehrszeichen 290.1-40 (Beginn/ Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone) und 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt). Zusätzlich wird eine Sperrfläche entlang der Fahrbahn markiert.

3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO).

Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.

4. Der Beschilderungsplan 09-24 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.

5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

 

Im Straßenplan ist die Zone des neuen eingeschränkten Halteverbots eingezeichnet. | © Stadt Geretsried