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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Geretsried über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Stadtrates
09.12.2025

Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Geretsried über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Stadtrates

Durchzuführende Wahl

Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 30 Stadtratsmitgliedern und der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters statt. 

Wahlvorschlagsträger

Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am 8. Januar 2026 um 18:00 Uhr im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried übergeben werden. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl

a) des Gemeiderats/Stadtrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,

b) der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an sich bewerbende Personen statt. 

Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet die Wahl

a) des Gemeinderats/Stadtrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,

b) der ersten Bürgermeisterin/oder des ersten Bürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen statt.

Wählbarkeit zum Gemeinderats-/Stadtratsmitglied

Für das Amt eines Gemeinderats-/Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag

a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;

b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;

c) seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde/Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde/Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 des GLKrWG nicht wählbar ist.

Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister

Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:

a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;

b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;

c) wenn sie sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde/Stadt gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde/Stadt zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister/ zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.

Die vollständige Bekanntmachung finden Sie auf unserer Website!

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