Kommunale Wärmeplanung
der Stadt Geretsried
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Plan der Gemeinde, der aufzeigt, wie Heizungen in Zukunft klimaneutral und günstig betrieben werden können. Das Ziel ist eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045. Der kommunale Wärmeplan der Stadt Geretsried wird voraussichtlich Anfang 2027 fertiggestellt.
Welchen Nutzen hat die kommunale Wärmeplanung?
Für Bürgerinnen und Bürger bringt der kommunale Wärmeplan vor allem Struktur und Sicherheit. Immobilienbesitzer erfahren so, ob ihre Straße an ein Wärmenetz (Fernwärme) angeschlossen wird oder ob sie auf eine Einzelheizung (z.B. Luft- oder Grundwasser-Wärmepumpe) setzen sollten. Der kommunale Wärmeplan zeigt auch auf, welche Potenziale vor Ort bestehen – beispielsweise für Wärmenetze, Wärmepumpen, Biomasse, Solarthermie oder Abwärmenutzung. Durch den strategischen Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort sollen langfristig stabile und bezahlbare Wärmepreise gesichert werden.
Entscheidungshilfe für den Heizungstausch
Der Plan hilft bei der Frage, ob sich eine Sanierung lohnt oder welcher Heizungstausch sinnvoll ist, um gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. Die Umstellung auf lokale grüne Energien (wie Geothermie, Abwärme) macht unabhängiger von Öl- und Gaspreisen. Bürgerinnen und Bürger erhalten Klarheit darüber, welche Gebiete in der Gemeinde bevorzugt für Wärmenetze geeignet sind.
Der kommunale Wärmeplan der Stadt Geretsried
Alle Städte zwischen 10.000 und 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Stadt Geretsried hat im August 2025 das Kompetenzzentrum der Energiewende Oberland mit der Erstellung der Wärmeplanung beauftragt. Das Ergebnis wird den Bürgern und Bürgerinnen in Form eines digitalen Berichts („Storymap“) zur Verfügung stehen. Sobald die ersten Ergebnisse vorliegen, finden Sie auf dieser Seite den entsprechenden Link.
Voraussichtlich wird der kommunale Wärmeplan Anfang 2027 fertiggestellt.
Wichtiger Hinweis
Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles Planungsinstrument. Sie begründet keine unmittelbaren Verpflichtungen für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Unternehmen. Ebenso entsteht daraus keine rechtliche Verpflichtung der Stadt, bestimmte Projekte – etwa den Bau oder Betrieb eines Wärmenetzes – umzusetzen. Sie ist jedoch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Konkrete Vorhaben bedürfen stets gesonderter Beschlüsse, Planungen und gegebenenfalls weiterer Beteiligungsverfahren.
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