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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Verkehrsrechtliche Anordnung Nr. 05-22
24.01.2022

Nr. 05-22

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)


Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende


verkehrsrechtliche Anordnung:


1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:


2. Einrichtung eines eingeschränkten Haltverbotes. Aufhebung eines absoluten Haltverbotes. Standort: Johann-Sebastian-Bach-Straße, gegenüber von Fl.Nr. 29/11, Höhe Hausnummer 18, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Kennzeichnung erfolgt über Verkehrszeichen 286-10 (eingeschränktes Haltverbot – Anfang) und Verkehrszeichen 286-20 (eingeschränktes Haltverbot – Ende). Die bestehenden Verkehrszeichen 283-10 (absolutes Haltverbot – Anfang) und 283-20 (absolutes Haltverbot – Ende) werden entfernt.

3. Die verkehrsrechtliche Anordnung über die Errichtung des absoluten Haltverbotes, wird hiermit aufgehoben.


4. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.


5. Der Beschilderungsplan 2101-05-22 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.


6. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung/ Entfernung der Verkehrszeichen wirksam.


7. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

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