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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Verkehrsrechtliche Anordnung Nr. 02-22
18.01.2022

Nr. 02-22

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)


Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende


verkehrsrechtliche Anordnung:

1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

2. Errichtung einer Verkehrseinrichtung (Sperrpfosten). Einrichtung eines Verbotes mehrspuriger Kraftfahrzeuge und Motorräder mit Zusatzbeschilderung. Aufhebung des Verbotes der Einfahrt und Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge über 2 Metern tatsächlicher Höhe. Standort: Unterführung/ Durchgang Lenauweg - Karl-Lederer-Platz - Lenauweg, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Errichtung der Verkehrseinrichtung erfolgt mittels umlegbarem Sperrpfosten der Breite und Länge nach mittig in der Unterführung/ im Durchgang. Die Kennzeichnung zur Errichtung des Verbotes mehrspuriger Kraftfahrzeuge und Motorräder sowie die Zusatzbeschilderung „Radfahrer absteigen“ erfolgt über zwei Verkehrszeichen 260 (Verbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Motorräder) und zwei Verkehrszeichen 1012-32 (Radfahrer absteigen) jeweils von beiden Seiten oberhalb der Unterführung/ des Durchganges. Die bestehende Beschilderung mit den Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) und Verkehrszeichen 265 (Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge über 2 Meter tatsächlicher Höhe) und Verkehrszeichen 1022-10 (Radverkehr frei) wird ersatzlos aufgehoben.

3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 und Abs. 9 Sätze 1 bis 3 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.

4. Der Beschilderungsplan 1701-02-22 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.

5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.
Geretsried,

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