Aktuelles aus Geretsried
Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende
verkehrsrechtliche Anordnung:
1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:
2. Einrichtung von zwei absoluten Haltverbotszonen. Standort: Kirchplatz, auf der vorgelagerten Fläche zwischen der Hausnummer 13 und òer Hausnummer 19, an der Einmündung Kirchplatz/ Graslitzer Straße, Flurstück 69, beidseits/entlang der Zufahrt, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Kennzeichnung erfolgt über Verkehrszeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot — Anfang) und 283-20 (Absolutes Haltverbot — Ende).
3. Die verkehrsrechtliche Anordnung Nr. 6, vom 14.07.2021, über die Ergänzung des bestehenden eingeschränkten Haltverbotes durch Zusatzzeichen, wird hiermit aufgehoben.
4. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.
5. Der Beschilderungsplan 2307-07-21 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten inn Rathaus eingesehen werden.
6. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.
7. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.