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Aktuelles aus Geretsried

Verkehr
Dauerhafte Beschilderung eines absoluten Haltverbotes im Robert-Schumann-Weg im Bereich des Kindergartens zur Sicherstellung der Befahrung der Feuerwehrzufahrt.
12.10.2021

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Stadt Geretsried erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß § 44 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO i. V. m. Art. 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 3 Abs.1 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) folgende

verkehrsrechtliche Anordnung:

1. Auf der nachgenannten Straße / öffentlichen Verkehrsfläche werden folgende verkehrsrechtliche Maßnahmen angeordnet:

2. Einrichtung von zwei absoluten Haltverbotszonen. Standort: Robert-Schumann-Weg, zwischen Hausnummer 1 und Hausnummer 2, beidseits/ entlang des Grundstücks des Kindergartens, Gemarkung Geretsried, 82538 Geretsried. Die Kennzeichnung erfolgt über Verkehrszeichen 283-10 (Absolutes Haltverbot – Anfang) und 283-20 (Absolutes Haltverbot – Ende) sowie 283-30 (Absolutes Haltverbot – Mitte).

3. Begründung: Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen und Plätze aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben sie hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.5 StVO). Die beschränkende Anordnung beachtet das Übermaßgebot und die Interessen der Betroffenen (z.B. Anlieger); sie ist verhältnismäßig.

4. Der Beschilderungsplan 1110-11-21 ist Bestandteil dieser Anordnung und darf nur mit Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde geändert oder ergänzt werden. Er kann zu den Dienstzeiten im Rathaus eingesehen werden.

5. Diese Anordnung wird mit der Aufstellung der Verkehrszeichen wirksam.

6. Die Beschaffung, Aufstellung und Unterhaltung der Verkehrszeichen obliegt gemäß § 45 Abs.5 StVO der Stadt Geretsried als Straßenbaulastträger.

 

 

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