Aktuelle Bauleitverfahren der Stadt Geretsried
Bebauungsplan Nr. 18/1. Änderung für das Wohngebiet südöstlich Johannisplatz und Sperlingstraße, Fl.-Nrn. 231/41, ./42, ./43, ./52, ./53, ./54, ./77 als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Vollzug des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 13 a Baugesetzbuch - BauGB
Bebauungsplan Nr. 18/1. Änderung der Stadt Geretsried für das Wohngebiet südöstlich Johannisplatz und Sperlingstraße, Fl.-Nrn. 231/41, ./42, ./43, ./52, ./53, ./54, ./77 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a des Baugesetzbuches
Der Stadtrat hat am 25.11.2025 beschlossen, für das in der Überschrift näher bezeichnete Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 18/1. Änderung für das Wohngebiet südöstlich Johannisplatz und Sperlingstraße, Fl.-Nrn. 231/41, ./42, ./43, ./52, ./53, ./54, ./77 wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Die Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 18/1. Änderung für das Wohngebiet südöstlich Johannisplatz und Sperlingstraße, Fl.-Nrn. 231/41, ./42, ./43, ./52, ./53, ./54, ./77, gefertigt vom Architekturbüro Steininger, Geretsried, sowie Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
vom 25. Juni 2026 bis einschließlich 28. Juli 2026
auf der Internetseite der Stadtverwaltung unter www.geretsried.de (Aktuelles aus Geretsried) oder https://www.geretsried.de/aktuelle-bauleitverfahren durchgeführt. Dabei steht der Bebauungsplanentwurf mit dem zeichnerischen und textlichen Teil sowie Begründung zur Verfügung.
Die Unterlagen können auch im zentralen Internetprotal des Landes Bayern unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB).
Ferner hängen vorgenannte Unterlagen im Auslegungszeitraum im Rathaus der Stadt Geretsried, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried, im 2. Stock im Foyer (Aufzug) des Stadtbauamtes während der Dienstzeit Montag mit Donnerstag von 9.30 bis 12.30 Uhr, Donnerstag vom 14.00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie Freitag von 9.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Einzelerörterungen vor Ort im Rathaus sind nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung unter 08171-6298-310 bzw. per E-Mail unter Stadtplanung@geretsried.de möglich.
Anlass der Planung sind die „Abnutzungserscheinungen“ der letzten 50 Jahre, die den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügen und die Wohnanlage daher einer umfangreichen Sanierung und massiven Umbaus etc. bedarf, zu ermöglichen. Außerdem soll die Stellplatzsituation im Bereich des Johannisplatzes für den nördlichen Teilbereich längs der Sperlingstraße verbessert werden.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist kann jedermann Stellungnahmen zu dem Bauleitplanverfahren abgeben. Diese können zum Beispiel schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch per Post (Stadt Geretsried, Karl-Lederer-Platz 1, 82538 Geretsried) oder als E-Mail Stadtplanung@geretsried.de eingereicht werden. Bei der Aufnahme einer Stellungnahme zur Niederschrift wird um vorherige telefonische oder elektronische Terminvereinbarung unter 08171-6298-310 bzw. per E-Mail unter Stadtplanung@geretsried.de gebeten. Alle Stellungnahmen werden nach Auswertung und Überprüfung durch das Stadtbauamt dem Geretsrieder Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt (Abwägung). Der Stadtrat entscheidet, ob die Äußerung zu einer Änderung oder Ergänzung der Bauleitpläne führt.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Da mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Ziele der „Innenentwicklung“ verfolgt werden, nachdem die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen hierfür vorliegen, entfällt eine Umweltprüfung mit Umweltbericht sowie eine naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Goldstein
Abteilungsleiter